Vorratsdatenspeicherung – potentieller Nutzen und potentieller Schaden

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Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung zwar schon verabschiedet, aber der Widerstand dagegen kommt erst jetzt in Fahrt.

Inzwischen melden auch einige Politiker der großen Koalition zaghaft Zweifel am Sinn dieser Maßnahme an.

Eine ungeklärte Frage ist die, was im Falle des Missbrauchs der Daten geschieht. Wer haftet für die Schäden, die entstehen, wenn die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gespeicherten Daten in falsche Hände geraten?

Ist der Provider verantwortlich, der die Daten nicht ausreichend geschützt hat? Oder übernimmt der Staat die Verantwortung, der die Provider dazu verpflichtet hat, diese Daten zu sammeln und wissen musste, dass das Risiko eines Missbrauchs nicht vollständig ausgeschlossen werden kann? Oder wird in jedem Einzelfall durch einen langwierigen Prozess entschieden, ob der Provider die Daten nicht ausreichend gesichert hat und deshalb die Verantwortung trägt?

Dabei muss man noch nicht einmal an kriminelle Cracker denken, die versuchen, mit illegalen Mitteln in die Datenbestände einzudringen. Es reicht schon, dass durch einen groben Fehler die Daten »aus Versehen« in falsche Hände geraten. Beispiele dafür gibt es genug. Das bekannteste ist wohl die Datenschutzpanne bei der südhessischen Polizei: »Einsatzprotokolle mit den Namen kontrollierter Bürger und weiteren persönlichen Informationen wurden aus Versehen ins Internet gestellt.« (RP-Online vom 16.01.2007) Wer wollte solche Pannen bei den im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gesammelten Daten ausschließen?

Deshalb gilt beim Datenschutz auch das Prinzip der Datensparsamkeit. Es sollen nur so viele Daten gesammelt sind, wie es unbedingt notwendig ist.

Auf diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob den potentiellen Schäden durch den Missbrauch der Daten wenigstens ein ausreichend großer Nutzen gegenübersteht. Einer Studie des Bundeskriminalamts zufolge kann die Vorratsdatenspeicherung die durchschnittliche Aufklärungsquote »von derzeit 55 % im besten Fall auf 55,006 %« erhöhen (vgl. Heise-Newsticker, Golem.de u. a.). Der potentielle Nutzen dieser Maßnahme steht demnach in keinem Verhältnis zum potentiellen Schaden.

Da sieht es mit der Vorratsdatenspeicherung schon schlecht aus, bevor die verfassungsrechtliche Frage überhaupt berührt ist, ob der Nutzen dieser Maßnahme für die Verbrechensbekämpfung den Eingriff in die Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung aufwiegt.

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Kategorien Datenschutz, Vorratsdatenspeicherung