Wie will die Polizei per Trojaner Beweise sicherstellen?

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Die Diskussion zu Online-Untersuchungen privater Computer mit Hilfe von Trojanern treibt seltsame Blüten. Oft entsteht der Eindruck, als wüssten viele Politiker und Interessenvertreter gar nicht, worüber sie reden, wenn sie nun nach dem BGH-Urteil, das solche Online-Untersuchungen als rechtswidrig eingestuft hat, eine gesetzliche Grundlage dafür fordern.

Eines der seltsamsten Argumente kam von Konrad Freiberg, dem Chef der Gewerkschaft der Polizei, den der Heise-Newsticker wie folgt zitiert:

„Wir brauchen die Möglichkeit, auch in der virtuellen Wohnung gerichtsverwertbare Beweise zu sammeln.“

Da frage ich mich: Wie will die Polizei per Trojaner „gerichtsverwertbare Beweise“ sammeln? Denn ein solcher Trojaner kann ja nicht nur Daten auf der Festplatte sammeln, sondern auch dort ablegen. Auch wenn ich der Polizei nichts Böses unterstellen möchte: Wie will sie bei einer heimlichen Durchsuchung per Trojaner beweisen, dass die Beweise, die sie dadurch sicher gestellt hat, nicht erst durch den Trojaner auf den Rechner gekommen sind?

Ein per Trojaner durchsuchter Rechner dürfte als Beweismittel untauglich sein. In dieser Hinsicht ist die Online-Durchsuchung per Trojaner mit dem Einschleusen von V-Leuten vergleichber. Die können der Polizei zwar Informationen liefern. Aber wenn es zu einem Gerichstverfahren kommt, sind sie für die Beweisführung eher hinderlich, wie z. B. der NPD-Prozess gezeigt hat.

Es ist also vielmehr so, dass das Einschleusen eines Trojaners nicht der Beweisfindung dient, sondern gerade einen auf diese Weise gehackten Computer für die Beweissicherung untauglich macht. Ein Trojaner mag zwar zur Informationsbeschaffung eingesetzt werden, aber nur um den Preis, das dabei mögliche Beweise unwiderbringlich verloren gehen.

Ob eine solche verdeckte Informationsbeschaffung, die Beweismittel eher zerstört, einen so schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre zulässt, ist eine andere Frage.

Nun schreibt Peter Mühlbauer in der Telepolis darüber, dass dies keine abstrakten Spekulationen sind. In einem Hamburger Fall hat ein unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen, dass „Beweise“, die die Polzei auf einem beschlagnahmten Rechner sicher gestellt hat, erst nach der Beschlagnahmung darauf gekommen sein können. Das Verfahren wurde deshalb aus Mangel an Beweisen eingestellt.

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Kategorien Datenschutz, Politik