Wie mit der Urheberrechtsreform die Potentiale digitaler Technik zunichte gemacht werden

Datum

Eigentlich müsste eine Reform des Urheberrechts für das digitale Zeitalter so aussehen, dass es die Rechte der Urheber in einer Weise schützt, dass zugleich die Potentiale der neuen Technologie zum Wohle der Gesellschaft möglichst weit genutzt werden können.

Ein großer Teil der Gesetzesreformen und Verordnungen aus den letzten zwanzig Jahren zielt aber genau auf das Gegenteil ab: die Möglichkeiten der digitalen Technologie rechtlich so weit einzuschränken, dass damit nicht mehr möglich ist als mit der althergebrachten analogen Technik. Die Formulierung »nicht mehr« ist noch euphemistisch. Denn in vielen Bereichen darf man mit analoger Technik sogar mehr machen als mit digitaler Technik.

Beispiele:

  • Der Vertrag der Kultusministerkonferenz mit den Schulbuchverlagen erlaubt analoge, aber keine digitale Kopien.
  • Fernleihe ist per Brief oder Fax problemlos möglich, in digitaler Form aber nur, wenn der Verlag keine eigenes (kostenpflichtiges) Angebot anbietet, und auch dann nur als eingescantes Dokument und nicht als durchsuchbarer Text.

Alle diese Bestimmungen zielen darauf, die Nutzungsmöglichkeiten auf den Stand des analogen Zeitalters einzufrieren und die Nutzung der zusätzlichen Potenziale digitaler Technik rechtlich zu verbieten.

Autor
Kategorien Urheberrecht